Mehr als eine Kette, eine Hütte und einen Napf hatten viele Hunde zu früheren Zeiten nicht. Haus und Hof galt es zu bewachen und das nicht immer unter artgerechten Bedingungen. Heute bildet eine Tierschutzverordnung den Rechtsrahmen für die Anbindehaltung. Das macht sie allerdings nicht weniger umstritten.
Rund um den Globus und quer durch alle Tierrassen ist diese Haltungsform schon seit langer Zeit bekannt. Heute existieren in Deutschland allerdings Auflagen. So wurde das Anbinden von Pferden in Ständern als Tierquälerei bezeichnet und ist mit Ausnahme von Bayern verboten. Milchkühe werden jedoch bis heute an ihrem Platz fixiert. Beim Hund ist die Haltungsform erlaubt, solange grundlegende Vorschriften eingehalten werden.
Tierschutzverordnung regelt Anbindehaltung
In Paragraph 7 der Tierschutzverordnung widmet sich das Bundesjustizministerium ganz den Anforderungen an die Anbindehaltung. Eine kurze Zusammenfassung der Vorschriften:
Beschaffenheit der Anbindung
– Der Hund muss an einer mindestens 6 Meter langen und frei gleitenden „Laufvorrichtung“, beispielsweise einer Leine, befestigt sein.
Ausnahme: Der Hund begleitet eine Betreuungsperson, für die er ausgebildet wurde oder wird. In diesem Fall muss die Anbindung nur 3 Meter lang sein.
– Er muss so angebunden sein, dass er einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern hat.
– Er muss so angebunden sein, dass er ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.
– Die Anbindung muss gegen Aufdrehen gesichert sein, damit sich der Hund nicht selbst erwürgt. Sie muss leicht und so beschaffen sein, dass der Hund sich nicht verletzt.
– Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre und Halsbänder verwendet werden, die sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen.
Der Laufbereich
– Es dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können.
– Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht. Er muss leicht sauber zu halten und trocken sein.
Verbotene Anbindehaltung
– Bei Hunden bis zu zwölf Monaten
– einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit
– einer säugenden Hündin
– einem kranken Hund, der durch die Anbindehaltung Schmerzen, Leiden oder Schäden erfährt.
Den genauen Wortlaut der Tierschutzverordnung finden Sie hier.
Aktuelle Haltungsform oder Tierquälerei?
Ob die Anbindehaltung bei Hunden unserer neuzeitlichen Auffassung einer artgerechten Tierhaltung entspricht, ist schwer umstritten. Befürworter der Haltungsform argumentieren, dass die Hunde teilweise ein besseres Leben führen, als ihre Artgenossen ohne Anbindung. In Ordnung oder Tierquälerei, die Beurteilung ist und bleibt schwer. Genau so schwer ist es, mit der Tierschutzverordnung alle Fälle zu regeln. Und so rettet die Tierschutzorganisation Peta regelmäßig angekettete Hunde, die an der Kette aber auch im Zwinger unter miserablen Bedingungen im Dreck und ohne Futter und sauberem Trinkwasser gehalten werden.
Generell gilt: Hunde sind Rudeltiere und brauchen den sozialen Kontakt zu Artgenossen und ihrem Halter. Muss der Hund in der Anbindehaltung gehalten werden, sind die Vorgaben dringend einzuhalten. Sollten Sie beobachten, dass ein Hund unter nicht artgerechten Bedingungen gehalten wird, informieren Sie das Veterinäramt, rät Peta. Eine Übersicht der Ämter finden Sie hier.